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   FG Brandenburg, 14.03.2001 - 2 K 1116/98 K, F, G   

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FG Brandenburg, 14.03.2001 - 2 K 1116/98 K, F, G (https://dejure.org/2001,5920)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 14.03.2001 - 2 K 1116/98 K, F, G (https://dejure.org/2001,5920)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 14. März 2001 - 2 K 1116/98 K, F, G (https://dejure.org/2001,5920)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erdienbarkeit einer dem beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH und dessen mitarbeitender Ehefrau zugesagten Pension unter Berücksichtigung der besonderen Umstände im Beitrittsgebiet; Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung; Steuerliche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 8 Abs. 3 S 2
    Erdienbarkeit einer dem beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH und dessen mitarbeitenden Ehefrau zugesagten Pension unter Berücksichtigung der besonderen Umstände im Beitrittsgebiet; Pensionszusage ohne Probezeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erdienbarkeit einer dem beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH und dessen mitarbeitenden Ehefrau zugesagten Pension unter Berücksichtigung der besonderen Umstände im Beitrittsgebiet; Pensionszusage ohne Probezeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 708
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • FG Brandenburg, 30.08.2000 - 2 K 2190/98

    An einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte Pensionszusage

    Auszug aus FG Brandenburg, 14.03.2001 - 2 K 1116/98
    Denn in Brandenburg bestand bis 1994 keine Verwaltungspraxis, nach der ein kürzerer Erdienenszeitraum als zulässig angesehen worden wäre (Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 30.08.2000 - 2 K 2190/98 K [n.v.]; ebenso im Ergebnis: Finanzgericht Berlin, Urteil vom 27.10.1997 - 8290/96, EFG 1998, 595 [596]).

    Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann eine Gesellschaft bei fortgeschrittenem Alter des Pensionsberechtigten nur mit einer zeitlich eng begrenzten Tätigkeit des Zusagebegünstigten rechnen (Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 27.01.1999 - 2 K 2306/97 [n.v.]; Urteil vom 30.08.2000 - 2 K 2190/98 K [n.v.]).

    Dieses Kriterium erfüllt insbesondere ein Unternehmen, das seit Jahren tätig war und lediglich sein Rechtskleid, etwa im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, ändert (vgl. hierzu: BFH, Urteil vom 29.10.1997 - I R 52/97, BStBl. II 1999, 318 [320]; Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 30.08.2000 - 2 K 2190/98 K [n.v.]).

  • FG Brandenburg, 24.03.1999 - 2 K 884/98

    Erdienbarkeit einer Pensionszusage

    Auszug aus FG Brandenburg, 14.03.2001 - 2 K 1116/98
    Tatsächlich soll der Zeitraum zwischen der Zusage der Pension für den beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand regelmäßig mindestens zehn Jahre betragen (in diesem Sinne: BFH, Urteil vom 15.03.2000 - I R 40/99, BStBl II 2000, 504 [505]; Beschluss vom 03.12.1999 - I B 3/99, BFH/NV 2000, 892 [893]; Urteil vom 19.05.1998 - I R 36/97, BStBl. II 1998, 689 [690]; Urteil vom 21.12.1994 - I R 98/93, BStBl. II 1995, 419 [421]; differenzierend: BFH, Beschluss vom 05.05.1998 - I B 131/97, BFH/NV 1998, 1530 ; Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 24.03.1999 - 2 K 884/98, K, F, EFG 1999, 625 ).

    Denn insbesondere die mit dem vorgenannten Gesetz verfolgte gesetzgeberische Zielvorstellung ist für die steuerliche Beurteilung von Pensionsvereinbarungen nur in begrenztem Umfang heranzuziehen (ausführlich: Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 24.03.1999 - 2 K 884/98, K, F, EFG 1999, 625 ).

    Als ehemaliger Eigentümer des Einzelunternehmens verfügte er über die erforderlichen persönlichen Kontakte; zugleich war er bestens mit den betrieblichen Abläufen des Unternehmens und den Besonderheiten der speziellen (örtlichen) Marktverhältnisse vertraut (vgl. hierzu auch: Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 24.03.1999 - 2 K 884/98, K, F, EFG 1999, 625 ).

  • FG Berlin, 27.10.1997 - 8290/96
    Auszug aus FG Brandenburg, 14.03.2001 - 2 K 1116/98
    Denn in Brandenburg bestand bis 1994 keine Verwaltungspraxis, nach der ein kürzerer Erdienenszeitraum als zulässig angesehen worden wäre (Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 30.08.2000 - 2 K 2190/98 K [n.v.]; ebenso im Ergebnis: Finanzgericht Berlin, Urteil vom 27.10.1997 - 8290/96, EFG 1998, 595 [596]).

    Vielmehr müsste die Klägerin diese Übergangsregelung im Rahmen eines gesonderten Billigkeitsverfahrens geltend machen (ebenso: Finanzgericht Berlin, Urteil vom 27.10.1997 - 8290/96, EFG 1998, 595 [596]).

    Dies ist weiterhin vorstellbar bei einem Unternehmen, dessen Tätigkeit vor der Wende begann, bei dem wegen der Besonderheiten des Wirtschaftssystems in der DDR der Aufbau einer angemessenen Altersversorgung nicht möglich war und dessen Geschäftsführer Anfang 1990 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatte (gleicher Ansicht: Höfer/Eichholz, DB 1995, 1246 (1247); eher zurückhaltend im Hinblick auf die Besonderheiten des Beitrittsgebiets dagegen: Finanzgericht Berlin, Urteil vom 27.10.1997 - 8290/96, EFG 1998, 595 [596]); kritisch hierzu: Höfer, BetrAVG , Bd. II Rdnr. 2021 f).

  • BFH, 29.10.1997 - I R 52/97

    VGA bei Pensionszusagen

    Auszug aus FG Brandenburg, 14.03.2001 - 2 K 1116/98
    Die bis 1991 erzielten Erträge des Einzelunternehmens erlaubten jedenfalls die substantiierte Ertragsprognose, dass die Leistungsfähigkeit der Klägerin für einen absehbaren Zeitraum ausreicht, die möglichen Pensionsansprüche zu erfüllen (vgl. hierzu auch: BFH, Urteil vom 29.10.1997 - I R 52/97, BStBl. II 1999, 318 [320 f]).

    Dieses Kriterium erfüllt insbesondere ein Unternehmen, das seit Jahren tätig war und lediglich sein Rechtskleid, etwa im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, ändert (vgl. hierzu: BFH, Urteil vom 29.10.1997 - I R 52/97, BStBl. II 1999, 318 [320]; Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 30.08.2000 - 2 K 2190/98 K [n.v.]).

  • BFH, 15.10.1997 - I R 42/97

    VGA bei Pensionszusagen

    Auszug aus FG Brandenburg, 14.03.2001 - 2 K 1116/98
    Denn es ist jedenfalls im Grundsatz durchaus mit dem Fremdvergleich vereinbar, wenn das betreffende Unternehmen keine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen hat (vgl. hierzu auch: BFH, Urteil vom 15.10.1997 - I R 42/97, BStBl. II 1999, 316 [318]).

    Zwar wird ein Unternehmen regelmäßig einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren wählen, um die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Geschäftsführers als Voraussetzung für die Erteilung einer Pensionszusage zu prüfen (ebenso: BFH, Urteil vom 15.10.1997 - I R 42/97, BStBl. II 1999, 316 [318]).

  • BFH, 15.03.2000 - I R 40/99

    Erdienbarkeit einer Pensionszusage

    Auszug aus FG Brandenburg, 14.03.2001 - 2 K 1116/98
    Tatsächlich soll der Zeitraum zwischen der Zusage der Pension für den beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand regelmäßig mindestens zehn Jahre betragen (in diesem Sinne: BFH, Urteil vom 15.03.2000 - I R 40/99, BStBl II 2000, 504 [505]; Beschluss vom 03.12.1999 - I B 3/99, BFH/NV 2000, 892 [893]; Urteil vom 19.05.1998 - I R 36/97, BStBl. II 1998, 689 [690]; Urteil vom 21.12.1994 - I R 98/93, BStBl. II 1995, 419 [421]; differenzierend: BFH, Beschluss vom 05.05.1998 - I B 131/97, BFH/NV 1998, 1530 ; Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 24.03.1999 - 2 K 884/98, K, F, EFG 1999, 625 ).

    Vielmehr ist im Hinblick auf die konkreten Umstände des Betriebes davon auszugehen, dass die Gesellschaft anstelle von Frau A. auch unter diesem Gesichtspunkt eine vergleichbare Pensionszusage erteilt hätte (vgl. in diesem Zusammenhang auch: BFH, Urteil vom 15.03.2000 - I R 40/99, BStBl II 2000, 504 [504 f]).

  • BFH, 19.05.1998 - I R 36/97

    GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer - Tätigkeit nach Erreichen des

    Auszug aus FG Brandenburg, 14.03.2001 - 2 K 1116/98
    Tatsächlich soll der Zeitraum zwischen der Zusage der Pension für den beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand regelmäßig mindestens zehn Jahre betragen (in diesem Sinne: BFH, Urteil vom 15.03.2000 - I R 40/99, BStBl II 2000, 504 [505]; Beschluss vom 03.12.1999 - I B 3/99, BFH/NV 2000, 892 [893]; Urteil vom 19.05.1998 - I R 36/97, BStBl. II 1998, 689 [690]; Urteil vom 21.12.1994 - I R 98/93, BStBl. II 1995, 419 [421]; differenzierend: BFH, Beschluss vom 05.05.1998 - I B 131/97, BFH/NV 1998, 1530 ; Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 24.03.1999 - 2 K 884/98, K, F, EFG 1999, 625 ).

    Zwar kann das spätere Verhalten des Steuerpflichtigen zur Beurteilung der Plausibilität der Ernsthaftigkeit im Einzelfall herangezogen werden (ebenso: BFH, Urteil vom 19.05.1998 - I R 36/97, BFH/NV 1998, 1581 [m.w.N.]).

  • BFH, 21.12.1994 - I R 98/93

    Zur Frage der Erdienbarkeit einer Pension eines beherrschenden

    Auszug aus FG Brandenburg, 14.03.2001 - 2 K 1116/98
    Tatsächlich soll der Zeitraum zwischen der Zusage der Pension für den beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand regelmäßig mindestens zehn Jahre betragen (in diesem Sinne: BFH, Urteil vom 15.03.2000 - I R 40/99, BStBl II 2000, 504 [505]; Beschluss vom 03.12.1999 - I B 3/99, BFH/NV 2000, 892 [893]; Urteil vom 19.05.1998 - I R 36/97, BStBl. II 1998, 689 [690]; Urteil vom 21.12.1994 - I R 98/93, BStBl. II 1995, 419 [421]; differenzierend: BFH, Beschluss vom 05.05.1998 - I B 131/97, BFH/NV 1998, 1530 ; Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 24.03.1999 - 2 K 884/98, K, F, EFG 1999, 625 ).

    Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin allerdings auf den Umstand, dass der Bundesfinanzhof (Urteil vom 21.12.1994, a.a.O., S. 421) erstmals im Jahre 1994 den zehnjährigen Zeitraum festgeschrieben hat, innerhalb dessen ein beherrschender Gesellschaftergeschäftsführer die ihn begünstigende Pensionszusage erdienen könne.

  • BFH, 24.01.1996 - I R 41/95

    Pensionszusage an einen nichtbeherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer

    Auszug aus FG Brandenburg, 14.03.2001 - 2 K 1116/98
    Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (zutreffend in diesem Sinne: BFH, Urteil vom 24.01.1996 - I R 41/95, BStBl. II 1997, 440; Urteil vom 18.12.1996 - I R 139/94, BStBl. II 1997, 301 [jeweils mit Nachweisen]).

    Nach den in der Rechtsprechung entwickelten diesbezüglichen Grundsätzen kann eine Pensionszusage zwar nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn der Geschäftsführer die in der Pensionsvereinbarung liegenden Vorteile noch erdienen kann (vgl. hierzu: BFH, Urteil vom 24.01.1996 - I R 41/95, a.a.O.; Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 27.01.1999 - 2 K 2306/97 K, F, G [n.v.]).

  • BFH, 18.08.1999 - I R 10/99

    Probezeit bei Pensionszusagen

    Auszug aus FG Brandenburg, 14.03.2001 - 2 K 1116/98
    Nachdem die Frau A. im Wesentlichen nach Errichtung der Klägerin ihren bisherigen Tätigkeitsbereich unverändert fortgeführt hat (zu diesem Gesichtspunkt, vgl. BFH, Urteil vom 18.08.1999 - I R 10/99, BFH/NV 2000, 225 [226]), ist davon auszugehen, dass die Pensionszusage nicht vorrangig auf der gesellschaftsrechtlichen Verbindung mit Frau A. beruhte.
  • BFH, 18.12.1996 - I R 139/94

    Verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in Form der

  • BFH, 22.10.1998 - I R 122/97

    Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals

  • BFH, 25.05.1988 - I R 107/84

    Klage - Körperschaftsteuerbescheid - Feststellungsbescheid - Eigenkapital -

  • BFH, 03.12.1999 - I B 3/99

    Pensionszusage an beherrschenden Gesellschafter

  • BFH, 26.08.1987 - I R 141/86

    1. Zur Zulässigkeit einer Klage gegen den Folgebescheid, wenn sich die

  • BFH, 04.05.1998 - I B 131/97

    VGA: Wartezeit bei Pensionszusagen

  • BFH, 23.07.2003 - I R 80/02

    VGA: Nicht erdienbare Pensionszusage

    Das FG war nicht verpflichtet, das Klageverfahren im Hinblick auf das Urteil des FG des Landes Brandenburg vom 14. März 2001 2 K 1116/98 K,F,G (EFG 2001, 708) und das hierauf folgende Revisionsverfahren (I R 43/01) gemäß § 74 FGO auszusetzen.
  • BFH, 24.04.2002 - I R 43/01

    Erdienbarkeit einer Pensionszusage

    Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 708 abgedruckt.
  • FG Bremen, 08.05.2008 - 1 K 63/07

    Steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage; Beurteilung einer Sonderzahlung als

    Solche Besonderheiten bestanden in dem Fall, der dem Urteil des FG Brandenburg vom 14. März 2001 2 K 1116/98 K, F, G (n.v. - nachfolgend BFH-Urteil in BFHE 199, 157, BStBl II 2003, 416) zugrunde lag, darin, dass der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, dessen Tätigkeit von essentieller Bedeutung für den Betrieb der dortigen Klägerin war, wegen der politischen Besonderheiten in der ehemaligen DDR keine eigene angemessene Altersversorgung hatte aufbauen können.
  • FG Sachsen, 29.01.2002 - 6 K 486/99

    Pensionszusage an über 60 Jahre alten Gesellschafter-Geschäftsführer;

    Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem beim BFH anhängigen Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen I R 43/01 gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Brandenburg, Urteil vom 14. März 2001 2 K 1116/98, EFG 2001, 708 um ein wegen derselben Rechtsfrage anhängiges Musterverfahren handeln könnte.
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